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   RFH, 02.07.1937 - V A 488/36   

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RFH, 02.07.1937 - V A 488/36 (https://dejure.org/1937,1)
RFH, Entscheidung vom 02.07.1937 - V A 488/36 (https://dejure.org/1937,1)
RFH, Entscheidung vom 02. Juli 1937 - V A 488/36 (https://dejure.org/1937,1)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • RStBl 1937, 999
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    aa) Ausgehend von den tatsächlichen Ermittlungen des USt-Sonderprüfers M wurden die Entgelte für die hier in Rede stehenden Umsätze der Klägerin im jeweiligen Streitjahr in dem Sinne vereinnahmt, dass die Klägerin wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die für die Umsätze vereinbarten Entgelte erlangt hat (Devermann in: Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., § 20 UStG Rn. 72; Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 2. Juli 1937 V A 488/36, Reichssteuerblatt -RStBl- 1937, 999 [1000]).
  • BFH, 02.09.1954 - IV 159/53 U

    Einordnung von Vorschüssen an Rechtsanwälte als Betriebseinnahmen - Versteuerung

    Nach diesem sind Vorschußzahlungen ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs V A 488/36 vom 2. Juli 1937, RStBl. 1937 S. 999 = Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform IV S. 22).
  • BFH, 16.11.1972 - V R 8/70

    Vertraglich vereinbarte Vergütungen - Kfz-Vermittler - Vermittlungsauftrag -

    Auch der darin zum Ausdruck kommende entgeltliche Verzicht auf die Vertragserfüllung ist als sonstige Leistung im Sinne des § 1 Nr. 1 UStG 1951 steuerbar (vgl. Urteil des RFH V A 488/36 vom 2. Juli 1937, RStBl 1937, 999).
  • BFH, 25.03.1971 - V R 96/67

    Vermietung eines Grundstücks - Steuerfreiheit - Rechte des Mieters - Beschränkte

    Die Beteiligten und das FG gehen zutreffend davon aus, daß das Vorliegen einer Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 10 UStG grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und eine erweiternde wirtschaftliche Auslegung für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht zulässig ist (vgl. die RFH-Urteile V A 90/34 vom 27. April 1934, RStBl 1934, 796; V A 389/36 vom 4. Juni 1937, RStBl 1937, 999, RFH 41, 313; BFH-Urteile V 125/53 U vom 21. Dezember 1954, BFH 60, 154, BStBl III 1955, 59; V 259/56 U vom 13. Juni 1957, BFH 65, 98, BStBl III 1957, 269).
  • BFH, 16.02.1967 - V 48/64

    Umsatzsteuerrechtliche Einordnung eines Vermehrungsvertrags eines

    Eine Zustimmungs-, Freigabe- oder Verzichtserklärung kann nur in besonderen Fällen als wirtschaftlich erheblicher Vorgang beurteilt werden (vgl. RFH-Urteil V A 488/36 vom 2. Juli 1937, RStBl 1937, 999).
  • BFH, 01.12.1966 - V 65/64

    Inanspruchnahme der Großhandelsvergünstigung des § 7 Abs. 3 UStG

    Die Frage, ob ein Pacht- oder ein Kaufvertrag gegeben ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des RFH (Urteil V A 389/36 vom 4. Juni 1937, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 41 S. 313 - RFH 41, 313 -, RStBl 1937, 999; V 255/39 vom 28. Juli 939, RStBl 1939, 943), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat (Urteil V 153/55 U vom 23. Oktober 1957, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 65 S. 585 - BFH 65, 585 -, BStBl III 1957, 457), nach bürgerlichem Recht zu entscheiden.
  • RFH, 23.02.1940 - V 303/38
    Der erkennende Senat ist stets davon ausgegangen, daß nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, was im Sinn der erwähnten umsatzsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift unter "Verpachtungen uns Vermietungen" zu verstehen ist (vgl. die Entsch. des RFH v. 10. März 1933 , Bd. 32 S. 354, RStBl 1933 S. 1343 und v. 4. Juni 1937, Bd. 41 S. 313, RStBl 1937 S. 999).
  • BFH, 20.02.1953 - V 127/52 U

    Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen für Ausfuhrlieferungen - Zur

    Die Auffassung der Rb., daß Vorauszahlungen umsatzsteuerrechtlich erst in dem Zeitpunkt als vereinnahmtes Entgelt angesehen werden könnten, in dem die Leistung bewirkt sei, geht fehl; das auf dem Grundsatz des Leistungsaustausches beruhende Umsatzsteuerrecht sieht eine im Hinblick auf die vereinbarte Gegenleistung bewirkte Zahlung nicht erst dann als Entgelt an, wenn die Gegenleistung bewirkt ist; Vorschüsse und Anzahlungen sind deshalb in der Regel sofort vereinnahmt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 488/36 vom 2. Juli 1937, Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 999/1000).
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